Corona-Überbrückungshilfe 2
Das Wirtschaftsministerium zahlt neue Corona-Überbrückungshilfe für die Zeit von September bis Dezember 2020. Wir sagen, wer sie bekommt und wie hoch sie sind.
Corona, Hilfen, Überbrückungshilfe, Soforthilfe
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Corona-Überbrückungshilfe 2

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die sogenannte Überbrückungshilfe verlängert. Bis 9.10.2020 konnte man die Überbrückungshilfe für die Zeit von Juni bis August beantragen. Mittlerweile ist das auch für die Zeit von September bis Dezember 2020 möglich.

Voraussetzungen

Zur Antragstellung berechtigt sind Unternehmen und Solo-Selbstständige, die in den Monaten April bis August 2020 entweder:

– Einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten 

oder

– einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
verzeichnet haben.

Achtung: Die Voraussetzungen sind verschieden. Es muss entweder ein Umsatzeinbruch in zwei zusammenhängenden Monaten oder im ganzen Zeitraum im Durchschnitt vorgelegen haben.

Es muss also nur einer der beiden Fälle vorliegen!

Höhe

Künftig werden erstattet:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch.
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent.
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.

Achtung: Hier kommt es nicht auf den Umsatz von April bis August 2020 an, sondern nur auf den prognostizierten Umsatzeinbruch zwischen September und Dezember 2020. Diesen müssen Sie schätzen.

Mit Fixkosten sind dabei die unabhängig vom Umsatz weiterlaufenden Betriebsausgaben gemeint, z.B.:

  • Mieten und Pachten,
  • weitere Mietkosten,
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
  • Grundsteuern,
  • Betriebliche Lizenzgebühren,
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben wie Kosten für Finanz- und Lohnbuchhaltung und Jahresabschluss.

Für Personalkosten für Personal, das nicht in Kurzarbeit ist, werden die Fixkosten pauschal um 20 % erhöht. Wer keine Arbeitslöhne in dieser Höhe zahlt, erhält auch nicht diese Pauschale.

Wie wird der Antrag gestellt? Wie lange dauert es bis zur Auszahlung?

Wie schon die erste Überbrückungshilfe kann nur ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt den Antrag stellen. Die Kosten für den Antrag gehören aber zu den „Fixkosten“. Sie werden also anteilig erstattet.

Das Antragsverfahren ist elektronisch. In den meisten Fällen wird deshalb die Hilfe binnen weniger Tage ausgezahlt. Wie bei der Überbrückungshilfe 1 erwarten wir aber, dass in Einzelfällen sich die Entscheidung über bis zu drei Wochen hinziehen kann.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantragung. Wir stellen den Antrag aber nicht für alle unsere Mandanten. Bitte sprechen Sie uns daher unbedingt an, wenn wir den Antrag für Sie stellen sollen.

Weitergehende Informationen finden Sie beim Bundeswirtschaftsministerium  im Überblick und alle Einzelheiten in der ständig aktualisierten FAQ der Bundessteuerberaterkammer.