Worum geht es?
Nach § 3 Nr. 11 EStG sind Beihilfen wegen Hilfsbedürftigkeit, die aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden, steuerfrei. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit Erlass vom 09.04.2020 mitgeteilt, dass alle Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember
2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von
1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können.
Beihilfen und Unterstützungen
Mit „Beihilfen und Unterstützungen“ sind ganz allgemein alle Arten von Zahlungen oder Sachleistungen gemeint. Das BMF will insoweit keinen Unterschied machen. Es ist also gleich, ob Sie Ihrem Arbeitnehmer eine Barbeihilfe zahlen oder eine Sache schenken.
Höhe
Die steuerfreie Beihilfe – also der zusätzliche Arbeitslohn – kann bis zu 1.500 Euro insgesamt in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 betragen. Die Beihilfe kann als Einmalzahlung oder in beliebigen Teilbeträgen gezahlt werden.
Zeitraum
Die Zahlung ist nur zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 möglich. Danach ist sie steuerpflichtig.
Sozialversicherung
Bis zur Höhe von 1.500 Euro sind die Beihilfen auch in der Sozialversicherung vollständig beitragsfrei.