Corona-Soforthilfe für Künstler und Kulturschaffende
Zusammenfassung der Maßnahmen der Bundesregierung und des Landes Nordrhein-Westfalen für Künstler und Kulturschaffende in der Corona-Krise
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Künstler bei der Arbeit

Corona-Soforthilfen für Künstler

Wie Sie vielleicht wissen, gehören zu unserer Mandantschaft auch einige Künstler und Medienschaffende.

Die Landesregierung NRW hat ein zusätzliches Hilfsprogramm für Künstler aufgelegt, die von der Corona-Krise betroffen sind. Damit soll vor allem Künstlern geholfen werden, deren Veranstaltungen abgesagt werden mussten wegen des derzeitigen Veranstaltungs- und Versammlungsverbotes.

Betroffene erhalten einen einmaligen Zuschuss von 2.000 Euro, der nicht zurückgezahlt werden muss. Der Zuschuss ist mit anderen staatlichen Hilfen beliebig kombinierbar.

Der Zuschuss kann mit dem hier erhältlichen Formular per Telefax oder E-Mail bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Dem Antrag sind beizufügen:

  • Nachweis für die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse
  • Nachweis für die rechtsverbindliche Buchung einer Veranstaltung, die abgesagt wurde. Dafür genügen zum Beispiel: Vertrag; Bestätigung (Schreiben, E-Mail). Die Bestätigung kann vom Vertragspartner (Veranstalter) auch nachträglich erteilt werden.
  • Nachweis für die Absage der Veranstaltung.
  • Kopie des Personalausweises (beidseitig)

Die Adressen der Bezirksregierungen finden Sie auf dieser Frage- und Antwortenseite des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft. Unsere Mandanten aus Köln und Umgebung können den Antrag mit Anlagen an die Bezirksregierung Köln mailen.

Der Antrag muss bis spätestens 31.05.2020 gestellt werden.

Der Zuschuss kann nach unseren Informationen zusätzlich zu den bereits bekannten Soforthilfen, die alle Unternehmen erhalten können, gezahlt werden. Künstler ohne Mitarbeiter können also neben der allgemeinen Soforthilfe von 9.000 Euro weitere 2.000 Euro Künstler-Soforthilfe erhalten.

Das Ministerium teilt leider nicht mit, ob der Zuschuss steuerpflichtig ist. Zur Erinnerung: Die allgemeine Soforthilfe von 9.000 Euro für Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern, 15.000 Euro für Betriebe mit 5-10 Mitarbeitern und 25.000 Euro Betriebe mit 10-50 Mitarbeitern ist steuerpflichtig. Keine Gedanken darüber muss sich machen, wer aufgrund der Krise für 2020 einen Gewinn von weniger als ca. 10.000 Euro erzielen wird: In diesem Fall fällt Einkommensteuer ohnehin nicht an, also auch nicht auf erhaltene Zuschüsse.

Künstler sollten die Tatsache, dass sie einstweilen keine Einnahmen erzielen, unbedingt auch der Künstlersozialkasse mit dem dafür vorgesehenen Formular mitteilen. Die Beiträge werden dann auf den Mindestbeitrag herabgesetzt.

Wer zurzeit überhaupt keine Einnahmen erzielt, sollte zudem unbedingt Grundsicherung beim Jobcenter beantragen (aufstockendes Arbeitslosengeld II; „Hartz 4“). In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 wird Vermögen nicht geprüft und nicht berücksichtigt, muss also nicht angerührt werden. Wohnungskosten (Miete und Nebenkosten) werden – ohne die sonst übliche Angemessenheitsprüfung – vom Jobcenter übernommen. Für den Lebensunterhalt zahlt das Jobcenter für eine alleinstehende Person immerhin 432 Euro.

Einen sehr guten und vollständigen Überblick über Hilfen für Künstler und Kulturschaffende aller Art finden Sie bei „Soforthilfen für die Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland„.