Die fehlgeschlagene Urlaubsreise
Die Urlaubsreise soll der Erholung dienen. Was können Sie tun, wenn die Reise nicht so verläuft, wie Sie sich das vorgestellt haben? Unser Rechtsanwalt erklärt Ihnen, welche Rechte Sie haben und wieviel Entschädigung Sie erhalten können.
Reiseverkehrsrecht, Fluggastrechte, Flugentschädigung, Schadensersatz, Reisemangel
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Ein Terminal eines Flughafens mit vorbeieilenden Reisenden

Die fehlgeschlagene Urlaubsreise

Wir hatten im vergangenen Jahr vermehrt mit Fällen fehlgeschlagener Urlaubsreisen zu tun. In den Fällen, die wir erfolgreich vertreten konnten, ging es zum Beispiel um ausgefallene oder verspätete Flüge. Oder die gebuchten Zimmer waren schon belegt; neben dem Hotel befand sich eine Baustelle; oder der im Prospekt versprochene Strand war verschwunden. Ein Klassiker war auch das fehlende Doppelbett. Unsere Mandanten verlangten dafür Entschädigung von Fluglinie und Reiseveranstalter.

Worum geht es?

Urlaub ist zur Erholung da. Wer eine Urlaubsreise bucht, bucht bestimmte Leistungen. Im einfachsten Fall ist das eine direkte Flugbuchung zur richtigen Zeit und vom gewünschten Flughafen bei der Fluglinie. Wer eine Pauschalreise bucht, bucht dagegen ein Paket von Leistungen: Hinflug und Rückflug, Transfer von und zum Flughafen, Betreuung vor Ort in der eigenen Sprache, Übernachtung und Verpflegung im Hotel und Zusatzleistungen im Hotel wie ein besonderer Ausblick, Strandlage und so weiter. Wird irgendeine von diesen Leistungen nicht oder schlecht erbracht, leidet die Erholung.

Ihre Rechte gegenüber der Fluglinie

Lassen Sie sich unbedingt die Verspätung oder Annullierung Ihres Fluges von der Fluglinie bestätigen. Dann haben Sie sowohl bei Direktbuchung bei der Fluglinie als auch bei einer Pauschalreise die Rechte nach der sogenannten EU-Fluggastrechteverordnung. Nach dieser EU-Verordnung haben Sie europaweit Ansprüche gegen die Fluglinie. Bei Flügen bis zu einer Entfernung (Luftlinie) von 1.500 km bekommen Sie bei einer Verspätung ab zwei Stunden 250 Euro Entschädigung. Für Flüge über 1.500 km in der EU und für alle Flüge (auch außerhalb der EU) zwischen 1.500 und 3.500 km erhalten Sie bei Verspätung ab drei Stunden 400 Euro Entschädigung. Bei Flügen über 3.500 km zu Zielen außerhalb der EU erhalten Sie bei Verspätung ab vier Stunden 600 Euro Entschädigung. Diese Entschädigungen erhalten Sie auch bei Annullierung. Außerdem haben Sie Anspruch auf Betreuung am Flughafen, zwei Telefonate oder Faxe oder E-Mails, kostenfreie Mahlzeiten und, falls nötig, eine kostenfreie Übernachtung am Abflugort und Transfer zum Hotel, wenn Sie übernachten müssen. Fällt der Flug aus, können Sie zwischen Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung wählen.

Wann muss die Fluglinie nicht zahlen?

Die Leistungen und Entschädigungen entfallen, wenn Sie 14 Tage vor dem geplanten Abflugtag über den Ausfall unterrichtet werden. Auch wenn Sie bis zu 7 Tage vor dem Abflugtag noch unterrichtet werden und der Abflug maximal 2 Stunden früher startet oder bis zu 4 Stunden später ankommt, bekommen Sie keine Entschädigung. Das gleiche gilt auch noch bis zum Abflugtag, wenn ein Ersatzflug angeboten wird, der höchstens 1 Stunde früher startet und höchstens 2 Stunden später ankommt.

Bei Gründen, die die Fluglinie nicht in ihrer Hand hat („höhere Gewalt“) bekommen Sie keine Entschädigung. Das ist aber nur selten der Fall, etwa bei schweren Unwettern, Vulkanaschewolken, Krieg und ähnlichem, aber nicht bei technischen Problemen oder Streik.

Wenn die Fluglinie insolvent ist

In diesem Fall bekommen Sie meistens nichts. Sie können zwar Ansprüche bei dem Insolvenzverwalter anmelden. Erfahrungsgemäß erhalten Sie aber nur einen kleinen Bruchteil Ihrer Forderung.

Ihre Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter

Gegenüber dem Reiseveranstalter haben Sie bei allen Mängeln der Reise einen Anspruch auf Minderung, wenn der Erholungswert der Reise durch die Mängel beeinträchtigt wurde. Zusätzlich können Sie Schadensersatz erhalten. Dieser kann auch höher als der Reisepreis sein. Voraussetzung ist, dass Sie den Mangel noch vor Ort so schnell wie möglich der Reiseleitung anzeigen. Dabei sollte ein Zeuge anwesend sein. Sie sollten die Mängelanzeige schriftlich machen und sich von dem örtlichen Reiseleiter ein Exemplar der Mängelanzeige unterschreiben lassen. Von allen Mängeln sollten Sie Fotos anfertigen, auf denen das Datum der Aufnahme sichtbar ist oder in der Datei gespeichert wird. Das ist bei Fotos mit dem Mobiltelefon fast immer der Fall.

Wieviel bekommen Sie vom Reiseveranstalter?

Während die Entschädigungen bei Flugreisen festgelegt sind, sind sie bei Pauschalreisen nicht gesetzlich festgelegt. Die Höhe richtet sich danach, wie stark der Erholungswert der Reise durch den Mangel gemindert war. Der einfachste Fall ist der Flugausfall: Sie erhalten vom Reiseveranstalter einen Ersatzflug. Bietet der Veranstalter keinen Ersatzflug an, können Sie selbst einen möglichst zeitnahen Ersatzflug buchen und der Veranstalter hat die Kosten zu ersetzen.

Schwieriger sind andere Mängel: Zwar ist es störend, wenn man ein Hotel in Strandlage gebucht hat und der Strand in Wirklichkeit mehrere Kilometer entfernt liegt. Trotzdem bleibt eine Reise vielleicht ausreichend erholsam, wenn das Hotel und dessen Lage ansonsten gut ist. In solchen Fällen ist zu empfehlen, entweder selbst eine Einigung mit dem Reiseveranstalter zu finden oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Wenn der Reiseveranstalter dann die Zahlung ablehnt, wird der Rechtsanwalt klagen und ein Gericht über die Höhe der Zahlung an Sie entscheiden.

Der ADAC hat eine nützliche Tabelle zur Höhe der Reisepreisminderung für viele typische Mängel aufgestellt.

Wie gehen Sie vor? Gibt es Fristen?

Ja. Sie müssen jeden Mangel innerhalb eines Monats nach dem geplanten Enddatum der Reise bei dem Reiseveranstalter anmelden (§ 651g BGB). Ansprüche gegen die Fluglinie verjähren erst nach drei Jahren. In dem Schreiben an den Reiseveranstalter sollten Sie alle Mängel beschreiben, etwaige Fotos und Bestätigungen als Kopie beifügen und angeben, wieviel Sie vom Veranstalter verlangen. Versenden Sie das Schreiben unbedingt als Einschreiben oder Fax mit Sendeprotokoll. Nur so können Sie beweisen, dass die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.

Wir empfehlen Ihnen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Erfahrungsgemäß werden Ansprüche von Reiseveranstaltern mit pauschalen Begründungen und oft in vollem Umfang abgelehnt. Wenn Sie eine private Rechtsschutzversicherung haben, müssen Sie nur Ihre Selbstbeteiligung zahlen. Näheres zur Rechtsschutzversicherung finden Sie hier.

Warum sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen? Es gibt doch auch andere Anbieter im Internet?

Das ist richtig. Im Internet finden Sie eine große Zahl von Anbietern, die gegen Erfolgsbeteiligung tätig werden. Die meisten Anbieter verlangen zwischen 20 und 40 % der Entschädigung. Sie sollten aber wissen, dass alle uns bekannten Anbieter nur die pauschale Entschädigung gegenüber der Fluglinie abwickeln und keine sonstigen Reisemängel. Außerdem ist der Abzug oft höher als die Vergütung, die ein Rechtsanwalt abrechnen würde. Der einzige Vorteil ist bei manchen Anbietern, dass Sie die Zahlung sofort oder sehr schnell erhalten, während die Abwicklung über einen Anwalt manchmal einige Wochen in Anspruch nimmt. Wenn Sie sich also leisten können, ein paar Wochen zu warten, können Sie durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mehr Entschädigung erhalten und haben geringere Kosten, als wenn Sie einen der zahlreichen Inkassodienste nutzen.