Corona-Virus: Steuerliche Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft
Zusammenfassung der Maßnahmen der Bundesregierung und des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz der Wirtschaft vor den Auswirkungen des Corona-Virus und der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus
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Reichstag

Corona-Virus: Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Freundinnen und Freunde,

das Auftreten des SARS-CoVid19-Virus und die zur Bekämpfung dieser Krankheit angeordneten Maßnahmen haben schon jetzte eine Wirtschaftskrise ausgelöst. Spätestens die vorübergehende Schließung aller öffentlichen Orte in Nordrhein-Westfalen dürfte jedenfalls erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Die Bundesregierung hat am 13.03.2020 verkündet, wie sie der weltweiten Wirtschaftskrise begegnen möchte. Nachfolgend möchten wir Ihnen die Maßnahmen der Bundesregierung und des Landes Nordrhein-Westfalen kurz zusammenfassen.

UPDATE: Zuschüsse für Unternehmen und Selbstständige

Bund und Länder haben gestern erweiterte Schutzmaßnahmen für Unternehmen und sogenannte „Solo-Selbstständige“, also Selbstständige ohne Arbeitnehmer, beschlossen. Danach erhalten alle Selbstständigen und Unternehmen mit bis zu 5 Vollzeit-Arbeitnehmern einmalig bis zu 9.000 Euro. Unternehmen mit bis zu 10 Vollzeit-Arbeitnehmern erhalten einmalig bis zu 15.000 Euro. In Nordrhein-Westfalen erhalten Unternehmen mit 10 bis 50 Arbeitnehmern einmalig 25.000 Euro. Diese Zuschüsse ergänzen die bisherigen Kreditprogramme. Die Zuschüsse sind einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahmen. Voraussetzung ist Existenzbedrohung oder ein Liquiditätsengpass, die jeweils nach dem 11.03.2020 eingetreten sind (oder eintreten werden). Nachweise dafür müssen nicht geführt werden, sondern nur eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, dass eine der Voraussetzungen vorliegt. Die Zuschüsse sind nicht zurückzuzahlen. Das Antragsformular steht ab morgen, Mittwoch, 25.03.2020, hier zur Verfügung. Weitergehende Informationen stellen das Bundesfinanzministerium und das Wirtschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung.

Die Zuschüsse können seit heute, 16:00 Uhr, unter soforthilfe-corona.nrw.de beantragt werden. Die Seite war aber schon um 16:04 Uhr nicht mehr erreichbar. Es dürfte daher für die nächsten Stunden sinnlos sein, den Antrag zu stellen. Wir berichten, sobald die Seite wieder benutzbar ist.

UPDATE: Zivilrechtliche Änderungen infolge der Corona-Pandemie

Das Justizministerium hat einen Entwurf des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vorgelegt. In dem umfangreichen Gesetz ist zusammengefasst Folgendes geregelt:

Die Insolvenzantragspflicht ist zunächst bis 30.09.2020 ausgesetzt (siehe unten). Gesellschafterversammlungen können ab sofort auch virtuell durchgeführt werden, auch wenn der Gesellschaftsvertrag das nicht vorsieht. Verbraucher und Kleinstunternehmen (höchstens 10 Mitarbeiter, höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz und Bilanzsumme) müssen bis zum 30.06.2020 Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen (z.B. Leasing, Wartungsverträge, Abonnements, Strom, Gas und Wasser) nicht nachkommen. Allerdings sind die zuürkcbehaltenen Beträge später nachzuzahlen und der Gläubiger muss über die Zurückbehaltung informiert werden. Für Mieten bleibt die Zahlungspflicht bestehen. Sie können auch vollstreckt werden. Allerdings darf wegen Mietrückständen, die in der Zeit vom 01.04. bis 30.09.2020 entstehen, nicht gekündigt werden, wenn die Miete aufgrund von Auswirkungen der Corona-Erkrankung COVID-19 (z.B. Umsatzausfall, Betriebsschließung) nicht gezahlt werden kann. Das gilt auch für Gewerbemietverträge. Angestellte, Arbeitslose und Rentner dürften diesen Schutz unseres Erachtens nicht haben, denn diese erhalten Arbeitslosengeld 2 oder Grundsicherung. Diese Leistungen umfassen die Erstattung der Miete und Nebenkosten.

UPDATE: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020

Das Justizministerium bereitet laut Pressemitteilung vom 16.03.2020 derzeit ein Gesetz vor, durch das die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wird. Bislang gilt die Pflicht, innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des eigenen Unternehmens beim Amtsgericht Insolvenz zu beantragen. Die Versäumung der Frist kann vielfältige negative Folgen haben, von der Haftung des Geschäftsführers oder Vorstands bis hin zur Strafbarkeit. Diese Pflicht soll nun allgemein bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, das heißt auch eigentlich zahlungsunfähige Unternehmen müssen bis dahin keine Insolvenz beantragen. Diese Aussetzung soll vom Ministerium erforderlichenfalls – ohne erneutes Gesetz – durch Verordnung bis zum 31.03.2021 verlängert werden können.

Stundung von Steuern

Steuern konnten schon immer gestundet werden. Voraussetzung war jedoch eine besondere Notlage (Bedürftigkeit), die meist nur bei schwerster Krankheit gegeben war. Zudem war auch „Stundungswürdigkeit“ Voraussetzung. Die Finanzämter lehnten Stundungsanträge für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer meist mit der Begründung ab, man habe sich darauf einstellen müssen. Für die Umsatszteuer und Lohnsteuer wurden Stundungen so gut wie immer abgelehnt, weil der Steuerpflichtige diese Steuern nur treuhänderisch für das Finanzamt einbehalten dürfe.

Nach der offiziellen Pressemitteilung der Bundesregierung werden die Finanzämter nun angewiesen, an Stundungsanträge „keine strengen Anforderungen zu stellen“. Wie sich dies praktisch auswirkt, bleibt abzuwarten.

Alle Mandanten, die eine Stundung beantragen wollen, bitten wir dringend, sich so früh wie möglich mit uns in Verbindung zu setzen

Vollstreckungsaufschub und Erlass von Säumniszuschlägen

Auf Vollstreckungsmaßnamen und Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen „unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist“. Das heißt, es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Da auf Säumniszuschläge verzichtet wird, ist der Vollstreckungsaufschub deutlich günstiger als die Stundung, bei der gesetzlich Zinsen anfallen. Ob auf Stundungszinsen verzichtet werden soll, hat die Bundesregierung noch nicht mitgeteilt. Sollten wir dazu etwas Neues hören, teilen wir Ihnen dies hier mit.

Der Antrag muss gestellt werden, sobald der Bescheid vorliegt oder eine Vorauszahlung fällig wird. Bitte teilen Sie uns sofort mit, wenn Ihnen ein Bescheid vorliegt und Sie die Steuern nicht zahlen können.

Vorauszahlungen

Vorauszahlungen sollen „leichter angepasst werden können“. Diese Maßnahme dürfte lediglich zur allgemeinen Beruhigung ausgesprochen worden sein. Die Herabsetzung von Vorauszahlungen war auch in der Vergangenheit nie problematisch.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist vielen unbekannt. Dabei handelt es sich um eine Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit. Jeder Arbeitgeber kann für alle oder eine Gruppe von Arbeitnehmern Kurzarbeit anordnen, wenn das im Arbeitsvertrag vorgesehen ist oder der Arbeitnehmer zustimmt. Das heißt, durch die Anordnung des Arbeitgebers wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers bis auf höchstens 0 verkürzt. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen. Solange Kurzarbeit angeordnet ist, erhält der Arbeitnehmer 60 % seines Netto-Arbeitslohns von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Arbeitnehmer, die Kinder haben, erhalten 67 %. Die Sozialversicherung bezahlt der Arbeitgeber jedoch weiter aus dem sogenannten fiktive Entgelt, was in der Regel 80 % des Arbeitslohns entspricht . In der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung hat der Arbeitnehmer also keine Nachteile. Da der Arbeitnehmer nicht arbeitslos ist, muss er auch keine anderweitige Beschäftigung suchen. Der Arbeitnehmer kann von der Bundesagentur für Arbeit Gutscheine oder Erstattung für Fortbildungskosten erhalten, damit er sich während der Kurzarbeit fortbilden kann. Die Kurzarbeit kann höchstens 12 Monate dauern.

Die Kurzarbeit wurde nun massiv ausgeweitet. Der Arbeitgeber muss nur noch mindestens 10 % der Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken (bisher 50 %). Die Bundesagentur für Arbeit erstattet nun alle Sozialabgaben. Diese musste der Arbeitgeber bisher selbst tragen. Der Arbeitgeber hat also während der Kurzarbeit keine Kosten mehr für die in Kurzarbeit tätigen Arbeitnehmer. Außerdem müssen Überstunden oder Arbeitszeitkonten nicht mehr verbraucht werden, bevor Kurzarbeit angeordnet werden kann.

Wir bitten alle Mandanten, für die Kurzarbeit in Frage kommt, um möglichst kurzfristige Rücksprache. Der Antrag muss für einen laufenden Monat bis spätestens zum Monatsende gestellt werden, für März 2020 also spätestens bis zum 31.03.2020.

Informationen zum Kurzarbeitergeld können Sie von uns, aber auch von der Bundesagentur für Arbeit unter der dafür eingerichteten Hotline erfahren: 0800 45555 20.

Erstattung von Personalkosten für Mitarbeiter in Quarantäne

Wenn für Mitarbeiter Ihres Unternehmens Quarantäne angeordnet wurde, die Mitarbeiter aber selbst gesund sind, erstattet der Landschaftsverband Rheinland die Personalkosten für höchstens 6 Wochen zu 100 %. Erstattet werden auch die Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Weitere Informationen zur genauen Vorgehensweise erteilt der Landschaftsverband. Das gilt nicht für am Corona-Virus erkrankte Mitarbeiter. Wie für alle arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiter erstattet für diese Mitarbeiter die Krankenkasse für sechs Wochen das fortgezahlte Entgelt zu 50-80 % im Rahmen der Arbeitgeberversicherung („Umlage 1“).

Kreditprogramme

Die Bundesregierung hat „unbegrenzte“ Kredite angekündigt. Tatsächlich wurden jedoch überhaupt keine neuen Kreditprogramme aufgelegt. Bestehende Kreditprogramme sollen nur „leichter“ und „schneller“ bewilligt werden. In Frage kommen für kleine und mittlere Unternehmen vor allem der „KfW Unternehmerkredit“ und für Unternehmen, die höchstens fünf Jahre bestehen, der „ERP-Gründerkredit Universell„. Beide erwähnt die Pressemitteilung der Bundesregierung ausdrücklich. Bei diesen Krediten übernimmt der Staat 80 % des Ausfallrisikos. Die restlichen 20 % trägt die Hausbank. An die Hausbank müssen Sie sich auch wenden, wenn Sie einen solchen Kredit beantragen möchten.

Wenn Sie selbst keine Sicherheit für den Anteil der Hausbank (20 %) aufbringen können, kann die Bürgschaftsbank hierfür eine Bürgschaft stellen. In Nordrhein-Westfalen ist die Bürgschaftsbank NRW zuständig. Die Landesregierung hat in ihrer Pressemitteilung zugesichert, dass die Bürgschaftsbank Anträge innerhalb von 72 Stunden ab Antragstellung bearbeitet und bewilligt.

Wenn Sie wegen der durch das Corona-Virus verursachten Wirtschaftskrise voraussichtlich Kredite benötigen, sollten Sie sofort Kontakt mit Ihrer Hausbank aufnehmen. Sollten Sie keine Sicherheiten haben, empfehlen wir Ihnen, vorher Kontakt mit der NRW.Bank aufzunehmen. Die NRW.Bank hat dafür eine Hotline eingerichtet unter 0211 91741 4800.

Zusätzlich vergibt das Land NRW Mikro-Mezzanin-Finanzierungen. Dabei beteiligt sich die Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen mbH am wirtschaftlichen Eigenkapital des Unternehmens. Hierfür werden keine Sicherheiten benötigt. Die Kosten sind jedoch höher (8 % des Mezzanin-Darlehens).

 

Wir wünschen Ihnen allen Gesundheit und Erfolg und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit!

Bettina Dumke, Lars Rodenbach und das Team der Societät Dumke & Rodenbach