Bearbeitungsgebühren auch für Unternehmenskredite sind rechtswidrig
Hier erfahren Sie, unter welchen Bedienungen die an den Banken gezahlten Bearbeitungsgebühren für die Vergabe von Krediten erstatten werden können.
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Bearbeitungsgebühren auch für Unternehmenskredite sind rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof hatte in den letzten Jahren sukzessive in verschiedenen Urteilen entschieden, Banken dürften Verbrauchern keine Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten in Rechnung stellen. Die betroffenen Banken mussten den Kreditnehmern Gebühren erstatten, die den Verbrauchern für die Gewährung von Krediten oder für die Verwaltung von Kreditkonten berechnet worden waren.

Am 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof nun in zwei Urteilen entschieden, dass dies auch für Unternehmenskredite gilt (Urteile vom 4. Juli 2017 in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Die den Gebühren zugrundeliegenden Klauseln der Kreditverträge unterlägen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, hielten dieser Inhaltskontrolle aber nicht stand. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen sei. Auch bei Unternehmerdarlehensverträgen gäbe es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Auch aus Handelsbräuchen oder steuerlichen Vorteilen solcher Gebühren gegenüber Zinsen ergäbe sich nichts anderes.

Sie sollten also prüfen, ob Sie in den Jahren seit 01.01.2014 Darlehensverträge abgeschlossen und in diesem Zusammenhang mit Abschluss oder seither Gebühren beliebiger Art, also Bearbeitungsgebühren, Verwaltungsgebühren usw. an Ihre Kreditbanken gezahlt haben, und sollten diese bei Ihrer Bank zurückfordern. Wir unterstützen Sie gerne dabei. Vereinbaren Sie einfach unter „Kontakt“ oder telefonisch einen Beratungstermin, zu dem Sie am Besten die betreffenden Kreditverträge und Kontoauszüge gleich mitbringen. In den Prozessen, die der BGH entschieden hat, ging es um 30.000 und 13.500 Euro, also durchaus sehr hohe Beträge. Lassen Sie sich diese Beträge nicht entgehen. Wichtig: Bedenken Sie die Verjährung! Gebühren, die 2014 gezahlt wurden, müssen bis Ende des Jahres 2017 eingeklagt werden, sonst ist die Rückforderung ausgeschlossen.