Ausbildungsunterhalt muss nicht unbegrenzt gezahlt werden
Grundsätzlich müssen Eltern für ihre Kinder Ausbildungsunterhalt bis zum Ende der Berufsausbildung zahlen, es gibt jedoch Ausnahmen.
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Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

Grundsätzlich müssen Eltern für ihre Kinder Ausbildungsunterhalt bis zum Ende der Berufsausbildung zahlen, die nicht nur die Erstausbildung, sondern auch weiterführende Ausbildungen umfassen kann, wenn ein Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten besteht. Das gilt aber nicht, wenn ein Elternteil sich darauf einstellen durfte, in Zukunft keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.

Der Bundesgerichtshof hatte am 3. Mai 2017 in einem Fall zu entscheiden, indem ein Vater seine Tochter zuletzt gesehen hatte, als die Tochter 16 Jahre alt war. 10 Jahre später sollte er Ausbildungsunterhalt zahlen, weil die Tochter nach Abitur und Lehre ein Studium aufgenommen hatte. Er hatte bis zum (vermuteten) Zeitpunkt des Abiturs der Tochter Unterhalt an sie gezahlt. Der Bundesgerichtshof entschied, in einem solchen Fall müsse kein Unterhalt gezahlt werden. Der Vater habe sich wirtschaftlich darauf eingerichtet, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Ohne Kenntnisse des Einzelfalls müsse im Alter von 26 Jahren nicht mehr mit der erstmaligen Aufnahme eines Studiums gerechnet werden.

Wer Unterhalt haben möchte, sollte sich also zeitnah darum kümmern. Der völlige Kontaktabbruch mit den Unterhaltspflichtigen kann finanzielle Folgen haben. Zahlt ein Elternteil nicht, kann ein Rechtsanwalt helfen. Wer dagegen Unterhalt zahlen soll und das für ungerecht hält, sollte ebenfalls einen Rechtsanwalt aufsuchen. Nicht immer muss Unterhalt unbegrenzt gezahlt werden. Sprechen Sie uns gerne an!