Unser großer Erfolg: Der Europäische Gerichtshof gibt uns Recht
Wird der Vorsteuerabzug nur wegen der fehlerhaften Adresse des Rechnungsausstellers in der Rechnung versagt, lohnt sich erstmals Gegenwehr. Mehr dazu lesen Sie im Urteil vom EuGH am 15.11.2017.
vorsteuerabzug, umsatzsteuer, urteil des europaeischen gerichtshofs urteil 15.11.2017, butin, briefkastenfirma, rechnungsangaben
904
post-template-default,single,single-post,postid-904,single-format-standard,qode-quick-links-1.0,vcwb,ajax_fade,page_not_loaded,,qode-title-hidden,qode_grid_1300,footer_responsive_adv,qode-theme-ver-11.1,qode-theme-bridge,wpb-js-composer js-comp-ver-7.5,vc_responsive

Unser großer Erfolg: Der Europäische Gerichtshof gibt uns Recht im Fall des Vorsteuerabzugs

Mit großer Freude und Stolz möchten wir mit Ihnen unser Erfolg teilen. Am 15.11.2017 hat uns der Europäische Gerichtshof in einem bemerkenswerten brandaktuellen Urteil zum Umsatzsteuerrecht Recht gegeben. Damit hat er auch die ständige Rechtsprechung des 5. Senates – des höchsten deutschen Finanzgerichts – aufgehoben. Mit diesem Urteil folgt der Europäische Gerichtshof dem Finanzgericht Köln, das uns in derselben Angelegenheit schon vor 2 Jahren Recht gab: Rechnungsangaben müssen vorhanden, aber nicht zutreffend sein. Somit ist ein Briefkastensitz als Anschrift in der Rechnung des leistenden Unternehmers kein Grund, den Vorsteuerabzug zu versagen.

In dem Verfahren, in dem wir den Steuerpflichtigen vertreten, ging es um die Frage, ob ein Unternehmer die von Lieferanten an ihn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch dann erstattet bekommt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Lieferant sein Unternehmen nicht an der Anschrift betrieb, die auf den Rechnungen stand. Der Europäische Gerichtshof ist unserer Auffassung gefolgt und hat festgestellt, dass nur eine Anschrift auf der Rechnung vorhanden sein muss; der Rechnungsempfänger muss aber nicht prüfen, ob diese richtig ist.

Der 5. Senat des Bundesfinanzhofs sah dies erstaunlicherweise bislang anders und mutete Unternehmern damit teilweise die Aufgaben von Detektiven zu. Welcher Unternehmer kann schon prüfen, ob die Angaben aller Lieferanten in Rechnungen korrekt sind? Erfreulicherweise sah dies sowohl das Finanzgericht Köln als auch der 12. Senat des Bundesfinanzhofs anders, weshalb beide Senate zwei ähnliche Fälle dem Europäischen Gerichtshof vorlegten. Der EuGH hat ganz klar feststellt, dass der Unternehmer nur prüfen muss, ob eine Rechnung alle in § 14 UStG genannten Angaben enthält, aber eben nicht, ob diese richtig sind. Es genügt eine postalische Anschrift, die nicht zugleich der Ort sein muss, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Einfacher gesagt, auch eine Briefkastenanschrift genügt den unionsrechtlichen Formerfordernissen. Damit folgt der EuGH seiner früheren Rechtsprechung konsequent. Die auch in diesem Verfahren geäußerte Rechtsauffassung der Finanzverwaltungen der Bundesrepublik Deutschland und Österreichs hat der EuGH ausdrücklich als rechtswidrig bezeichnet.

Damit ist die wesentliche Frage in dem zugrunde liegenden Klageverfahren geklärt. Wie der Bundesfinanzhof dieses Urteil in Deutschland umsetzt, werden wir Ihnen auch berichten.

 

Dieses Urteil wurde in alle wichtigen Datenbanken aufgenommen und in der Presse wurde darüber viel berichtet:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=196683&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
http://www.iww.de/quellenmaterial/id/197763
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/urteile/Anforderungen-an-die-Rechnung-fuer-den-Vorsteuerabzug-34312
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/712674/
https://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/2017/11/16/postalische-anschrift-in-der-rechnung-ausreichend-fuer-vorsteuerabzug/
https://www.hannover.ihk.de/rechtsteuern/steuern/aktuell1/briefkasten.html
https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/anschrift-des-leistenden-unternehmers-in-rechnungen_166_431690.html
http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/eugh-vorsteuerabzug-auch-bei-angabe-der-briefkastenadresse.html
https://www.tax-news.de/news/der-eugh-erteilt-den-finanzbehoerden-einen-erneuten-tiefschlag-hinsichtlich-des-rechnungsformalismus-beim-vorsteuerabzug/
https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/vorsteuerabzug-trotz-briefkastenadresse-des-rechnungsausstellers/150/3098/361847
http://www.wts.de/de/img/TAX_WEEKLY_47_2017.pdf