Dieselskandal. Was kann ich tun?
Wenn auch Ihr Dieselfahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, verschaffen Sie sich hier einen Überblick, welche gerichtliche Entscheidungen es dazu schon gegeben hat.
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Dieselskandal. Was kann ich tun?

Der „Dieselskandal“ ist in der Presse – auch in der juristischen Fachpresse – derzeit in aller Munde und die Politiker aller Parteien übertreffen sich täglich in neuen Meldungen. Die Industrie hat derzeit lediglich freiwillige und kostenfreie Rückrufe angekündigt, bei denen die verbotene Software in den Motorsteuergeräten entfernt werden soll, und weitere Nachbesserungen, insbesondere die Nachrüstung von Reinigungssystemen, abgelehnt. Im Internet werben zahllose Anwaltskanzleien mit sehr weitgehenden Versprechungen um Mandanten: Volle Kaufpreiserstattung ohne Abzug von gefahrenen Kilometern etc. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie wohl ein Gericht entscheiden würde.

Zum Hintergrund: Technisch haben mehrere Hersteller, insbesondere nachweislich Volkswagen in Motoren der Baureihe E189, aber auch Audi und Porsche, in Fahrzeugen mit Dieselmotoren mit Euro 5-Zulassung und ohne AdBlue-Abgasreinigung verbotene „Abschalteinrichtungen“ eingebaut. Das sind Geräte, die softwaregesteuert erkennen, ob das Fahrzeug auf einem Abgas-Prüfstand steht oder im Straßenverkehr fährt. Im Straßenverkehr wird die Abgasreinigung dann meistens vollständig abgeschaltet, angeblich, um den Motor zu schonen. Auch wenn das technisch nicht völlig falsch ist, führt es dazu, dass das Fahrzeug so nicht zugelassen ist und eigentlich stillgelegt werden müsste. VW führt einen Rückruf durch, um in allen betroffenen Fahrzeugen die Software zu löschen. Experten warnen, dass nach Durchführung dieser Software das Fahrzeug zwar rechtmäßig fährt, aber der Motor und andere Komponenten einen höheren Verschleiß haben dürften. In Fahrzeugen mit Abschalteinrichtung, die eine SCR (AdBlue, Harnstoff)-Abgasreinigung haben, führt die Entfernung der Abschalteinrichtung zu einem drastisch höheren AdBlue-Verbrauch. Da die Tanks für AdBlue sehr klein sind (meist ca. 10-12 Liter), ist häufiges Nachtanken erforderlich, was die Betriebskosten deutlich erhöht.

Rechtlich handelt es sich – soweit einfach – um einen Mangel. Den Kunden stehen die Rechte nach § 437 BGB zu, also ein Anspruch auf Nachbesserung durch Behebung der Mängel; soweit das nicht möglich ist, steht den Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu, wenn es sich um einen „erheblichen Mangel“ handelt. In diesem Fall haben die Kunden sich aber die gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen, was die Gerichte üblicherweise durch Abzug pauschaler Beträge pro gefahrenen Kilometer vom zu erstattenden Kaufpreis handhaben. In den zahlreichen bereits anhängigen Prozessen gegen VW war zu Beginn noch streitig, ob es sich überhaupt um einen Mangel handelte, später dann, ob der Mangel nicht durch den Rückruf und die Softwareänderung vollständig behoben sei. Mittlerweile hat es einige Entscheidungen gegeben. Der jeweilige Verkäufer (also der Vertragshändler oder die VW-Niederlassung hat die betroffenen Fahrzeuge zurückzunehmen, weil den Käufern ein Rücktrittsrecht zusteht, aber unter Anrechnung gezogener Nutzungen, also nach Abzug des Wertes der Nutzung (Land­gericht Arns­berg, Beschluss vom 24.03.2017, I-2 O 234/1; Land­gericht Arns­berg, Urteil vom 12.05.2017, I-2 O 264/16, rechtskräftig seit 23.06.2017; Land­gericht Baden Baden, Urteile vom 27.04.2017, 3 O 123/16 und 3 O 163/16, 3 O 387/16, jeweils nicht rechts­kräftig; Land­gericht Bayreuth, Urteil vom 12.05.2017, 23 O 348/16, rechtskräftig seit 23.06.2017). In den beiden am 23.06.2017 rechtskräftig gewordenen Entscheidungen hatte Volkswagen sich entschieden, nicht in Berufung zu gehen, während die Berufung gegen die Entscheidungen des Landgerichts Baden Baden eingelegt wurde. Näheres zum Stand der Verfahren ist nicht bekannt; mehrere Verfahren, die noch in Arnsberg anhängig waren, ruhen derzeit aufgrund der zitierten Entscheidungen.

Es ist also festzustellen, dass ein Vorgehen sich jeweils lohnt, wenn Käufer ihr Fahrzeug zurückgeben wollen. Das lohnt sich indes nicht immer, sondern nur, wenn das Fahrzeug nicht besonders günstig erworben wurde oder ein erheblicher Wertverlust zu erwarten ist. Das trifft vor allem auf besonders teure Fahrzeuge zu, die ohne Firmenrabatte gekauft wurden, etwa von Privatkunden. Privatkunden sollten also einen Anwalt beauftragen, wenn der Händler sich weigert, das Fahrzeug zum vollen Kaufpreis nach Abzug der Nutzungspauschale für gefahrene Kilometer zurückzunehmen. Achtung: Die Kosten für einen Anwalt muss der Händler nur erstatten, wenn der Rücktritt vom Händler abgelehnt wurde. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können wir als Ihr Anwalt dort eine Deckungszusage einholen, bevor wir tätig werden, so dass Ihnen keine unerwarteten Kosten entstehen.

Auf keinen Fall sollten Sie als Besitzer eines Volkswagen mit Dieselmotor untätig bleiben. Auch wenn Sie Ihr Auto behalten möchten, sollten Sie eine Beratung einholen, um nicht auf Kosten für erhöhten Verbrauch oder Verschleiß oder einem hohen Wertverlust „sitzen zu bleiben“. Rufen Sie uns gerne an und vereinbaren einen Termin – Die telefonische Erstberatung ist für Sie kostenfrei.